Satzung in der gültigen Fassung vom 25. November 2009
§ 1 Name und Sitz
1. Der Verein führt den Namen „Evolutionäre Humanisten Berlin-Brandenburg e.V. – im Förderkreis
der Giordano Bruno Stiftung“.
2. Er hat seinen Sitz in Berlin.
3. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
§ 2 Geschäftsjahr
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 3 Ziele und Zweck des Vereins
1. Der Verein verbreitet und fördert einen modernen evolutionären Humanismus auf konsequent säkularer
Grundlage und setzt sich somit insbesondere für die Entflechtung von Staat und Kirche sowie den Abbau
religiöser und kirchlicher Privilegien ein. Er fühlt sich der Volksbildung, der Popularisierung wissen-
schaftlicher Erkenntnisse sowie der allgemeinen Förderung des demokratischen Staatswesens ver-
pflichtet. Der Verein ist insbesondere den Zielen und dem Zweck der Giordano Bruno Stiftung
verpflichtet. Diese sind laut § 2 der Stiftungssatzung der Giordano Bruno Stiftung:
a) „Zweck der Stiftung ist es, die neuesten Erkenntnisse der Geistes-, Sozial- und Naturwissenschaften zu
sammeln und ihre Bedeutung für das humanistische Anliegen eines „friedlichen und gleichberechtigten
Zusammenlebens der Menschen im Diesseits“ herauszuarbeiten. Auf diese Weise sollen die Grundzüge
einer säkularen, evolutionär-humanistischen Ethik entwickelt und einer breiten Öffentlichkeit zugänglich
gemacht werden.
b) Die Stiftung verfolgt ihre Ziele insbesondere durch:
I. Die Veranstaltung von Symposien und wissenschaftlichen Veranstaltungen („Giordano
Bruno Akademie“),
II. die Recherche, Auswertung und Dokumentation aktueller Erkenntnisse in den Geistes-, Sozial-
und Naturwissenschaften,
III. Tagungen für die Öffentlichkeit, auf denen interessierten Menschen neueste Erkenntnisse aus den
wissenschaftlichen Symposien allgemeinverständlich vermittelt werden,
IV. Anregung und Förderung säkularer Forschungs- und Praxisinitiativen, sofern diese dem Leitbild des
evolutionären Humanismus entsprechen,
V. die Vergabe eines Preises für Persönlichkeiten oder Organisationen, die sich besondere Verdienste
im Sinne des Stiftungszweckes erworben haben. Mitglieder eines Organs der Stiftung sind hierbei
ausgeschlossen.“
2. Die Ziele sollen insbesondere erreicht werden durch
a) Die Teilnahme an der öffentlichen Meinungsbildung, sowohl durch Nutzung moderner Medien als auch
durch eigenverantwortlich organisierte und durchgeführte Vorträge und Veranstaltungen
b) Mitarbeit in gesellschaftlichen und staatlichen Gremien und
c) Unterstützung von Aktionen und Initiativen der Giordano Bruno Stiftung.
§ 4 Gemeinnützigkeit
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
„steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
2. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder
4. erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem
Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unangemessene Vergütungen begünstigt werden.
5. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt sein Vermögen an die Gior-
dano Bruno Stiftung, die es unmittelbar und ausschließlich für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden
hat.
§ 5 Mitgliedschaft
1. Der Aufnahmeantrag in den Verein bedarf der Schriftform. Der Vorstand entscheidet über den
Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Bei Ablehnung des Antrages ist er nicht verpflichtet, dem
Antragssteller die Gründe für die Ablehnung mitzuteilen. Der Vorstand hat auf der nachfolgenden
Mitgliederversammlung über abgelehnte Aufnahmeanträge zu informieren und seine wesentlichen
Ermessensgründe darzulegen.
2. Es sind eine Aufnahmegebühr und ein Jahresbeitrag zu entrichten, deren Höhe, Fälligkeit Zahlungsfristen,
Zahlungserinnerungs- und Mahnungsmodalitäten sowie mögliche Ausnahmeregelungen in einer
Beitragsordnung geregelt werden. Diese Beitragsordnung ist durch die Mitgliederversammlung zu
beschließen.
3. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt aus dem Verein, Ausschluss oder Tod. Sie ist nicht vererbbar.
a) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstandes. Er bedarf
der Schriftform und wird mit Zustellung wirksam. Bereits geleistete Mitgliedsbeiträge auf das
laufende Geschäftsjahr werden weder vollständig noch anteilig zurückerstattet.
b) Ein Mitglied kann vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden
I. wegen erheblicher Verletzung satzungsgemäßer Verpflichtungen,
II. wegen schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins,
III. wegen Beitragszahlungsverzuges, sowie
IV. wegen rechtskräftiger Verurteilung wegen eines Verbrechens.
Vor der in jedem Fall schriftlich zu begründenden Entscheidung ist dem Mitglied Gelegenheit zu geben,
sich mündlich oder schriftlich zu äußern. Der Beschluss ist dem Mitglied innerhalb von drei Werktagen
mitzuteilen. Gegen den Beschluss ist im Falle von Ziff. 1 und Ziff. 2 binnen drei Wochen nach Zustellung
die schriftliche Berufung an die letztinstanzlich entscheidende Mitgliederversammlung zulässig. Der
Vorstand hat binnen eines Monats nach fristgemäßer Einlegung der Berufung eine Mitgliederversam-
mlung einzuberufen, die abschließend über den Ausschluss entscheidet. Ein Ausschluss nach Ziff. 3 ist
erst bei Zahlungsrückstand von Beiträgen oder Umlagen in Höhe von mehr als einem Halbjahresbeitrag
und einen Monat nach Absendung der zweiten schriftlichen Mahnung durch den Vorstand möglich. Auch
bei Ausschluss ist die vollständige oder anteilige Rückerstattung bereits geleisteter Mitgliedsbeiträge
ausgeschlossen.
§ 6 Ehrenmitglieder
1. Ehrenmitglieder können durch die Mitgliederversammlung vorgeschlagen und mit Beschluss benannt
werden. Diese haben die Rechte aktiver Mitglieder, nicht jedoch ihre Pflichten. Der Verein kann in
Anerkennung besonderer Verdienste die Ehrenmitgliedschaft auch verleihen. Die Verleihung der
Ehrenmitgliedschaft erfolgt durch den Vorstand.
2. Ehrenmitglieder sind von der Pflicht zur Zahlung von Beiträgen befreit.
§ 7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung, der Vorstand und die Revisionskommission.
§ 8 Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus mindestens drei und höchstens sieben Mitgliedern, darunter der erste
Vorsitzende, der zweite Vorsitzende und der Schatzmeister. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der
erste Vorsitzende, der zweite Vorsitzende und der Schatzmeister, die den Vereine gerichtlich und außer-
gerichtlich jeweils einzeln vertreten.
2. Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung gewählt. Die Dauer einer
Amtsperiode beträgt zwei Jahre, beginnend mit dem Ablauf des Wahltages. Sie üben ihr Amt bis zur Wahl
des Nachfolgers aus. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen.
3. Zu Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des Vereins gewählt werden. Mit der Beendigung seiner
Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines Vorstandsmitglieds. Die Wiederwahl ist zulässig.
Scheidet ein Vorstandsmitglied während seiner Amtszeit aus, kann sich der Vorstand bis zur nächsten
Mitgliederversammlung durch Zuwahl ergänzen.
4. Die Vorstandsmitglieder sind verpflichtet, die ihnen übertragenen Aufgaben mit Umsicht und
Gewissenhaftigkeit wahrzunehmen. Sie verwalten ihre Ämter als Ehrenämter und haben nur Anspruch auf
Ersatz ihrer nachgewiesenen Auslagen.
5. Der Vorstand hat alle laufenden Angelegenheiten zu erledigen, soweit sie nicht der Mitgliederversammlung
vorbehalten sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung;
b) Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung;
c) Vorbereitung und Aufstellung des Haushaltsplans für das Geschäftsjahr, Buchführung, Erstellung des
Jahresberichts;
d) Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern;
e) Beschlussfassung über den Ausschluss von Mitgliedern.
6. Vor Abschluss von Verträgen oder Verpflichtungen, die eine aus dem Vereinsvermögen finanziell nicht
gedeckte Verbindlichkeit begründen, ist die Mitgliederversammlung zu befragen.
7. Vor Abschluss eines Vertrages, der eine langfristige Bindung des Vereins bei der Ausübung seiner Tätig-
keit beinhaltet, hat der Vorstand die Mitglieder zu unterrichten.
8. Der 1. Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der 2. Vorsitzende, beruft die Sitzungen des Vorstandes nach
Bedarf ein. Sind beide verhindert, ist jedes weitere Vorstandsmitglied zur Einberufung einer Vorstands-
sitzung berechtigt. Die Tagesordnung braucht nicht angekündigt zu werden. Die Einberufungsfrist beträgt
10 Tage. Die Frist beginnt mit der Zustellung nach § 12. Die Einberufung erfolgt per E-Mail oder Post.
9. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder, von denen einer
alleinvertretungsberechtigt ist, anwesend ist. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei
Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung die des 2.
Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung die des Schatzmeisters. Über die Sitzung hat der berufene
Schriftführer ein Protokoll aufzunehmen, das von ihm und dem die Sitzung einberufenden Vorstands-
mitglied zu unterschreiben ist.
10. Der Vorstand kann im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn alle Vorstandsmitglieder dem
zustimmen.
Ebenso sind moderne Kommunikationsverfahren zulässig, die jedoch protokolliert werden müssen.
§ 9 Revisionskommission
1. Die Mitgliederversammlung wählt die Revisionskommission, welche aus zwei Mitgliedern besteht. Diese
dürfen nicht Mitglieder des Vorstandes oder eines von ihm eingesetzten Gremiums sein.
2. Die Mitgliedschaft in der Revisionskommission ist für höchstens drei aufeinander folgende 2-jährige
Amtsperioden zulässig. Nach Unterbrechung der Amtszeit für mindestens eine Wahlperiode ist die
Mitgliedschaft in der Revisionskommission erneut für drei Amtsperioden möglich.
3. Die Revisionskommission hat die Kasse des Vereins, einschließlich der Bücher und Belege, sowie
Grundmittel, mindestens einmal im Jahr sachlich und rechnerisch zu prüfen.
4. Die Revisionskommission erstattet der Mitgliederversammlung einen Prüfbericht. Sie beantragt bei
ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte sowie bei Neuwahlen die Entlastung des Schatzmeis-
ters, sowie der übrigen Vorstandsmitglieder.
§ 10 Mitgliederversammlung
1. In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende Mitglied eine Stimme. Stimmvollmachten sind nicht
zulässig.
2. Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
a) Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplans für das nächste Geschäftsjahr;
b) Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes sowie die Entlastung des Vorstandes;
c) Beschluss der Gebührenordnung;
d) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes;
e) Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins;
f) Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluss des Vorstandes;
g) Vorschlagsrecht und Beschluss über die Ernennung von Ehrenmitgliedern;
3. Es ist einmal jährlich vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung oder Weigerung von einem der
weiteren Mitglieder des Vorstandes, eine Mitgliederversammlung einzuberufen.
4. Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich bis spätestens 31.05. des Jahres durch-
zuführen.
Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen schriftlich oder per E-Mail unter An-
gabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungs-
schreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugestellt, wenn es unter den
Bedingungen des § 12 an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Post- oder
E-Mail-Adresse gesendet wurde. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.
5. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor einer Mitgliederversammlung beim Vorstand schrift-
lich eine Ergänzung der Tagungsordnung beantragen. Über die Aufnahme des Tagesordnungspunktes
wird zu Beginn der Versammlung abgestimmt. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die wäh-
rend der Mitgliederversammlungen gestellt werden, beschließt die Versammlung.
6. Anträge auf Satzungsänderung sind unter Benennung der zu ändernden bzw. zu ergänzenden Bestim-
mung im genauen Wortlaut mit der Einladung zur Mitgliederversammlung mitzuteilen.
7. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen
a) auf Verlangen eines Drittels der Mitglieder,
b) wenn das Interesse des Vereins oder besondere Umstände es erfordern, sowie
c) auf Verlangen eines Mitglieds der Revisionskommission.
8. Die Einberufungsfrist beträgt dann 14 Tage.
9. Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden
oder dem Schatzmeister geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den
Versammlungsleiter. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlganges und der
vorhergehenden Diskussion einem Wahlausschuss übertragen werden. Der Versammlungsleiter be-
stimmt einen Protokollführer.
10. Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich
durchgeführt werden, wenn ein Drittel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.
11. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn satzungsmäßig eingeladen wurde. Bei
Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von zwei Wochen eine zweite
Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen.
12. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen
Stimmen. Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen
Stimmen erforderlich. Zur Änderung des Zwecks des Vereins sowie für die Auflösung des Vereins ist ei-
ne Mehrheit von neun Zehnteln aller Mitglieder erforderlich. Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Häl-
fte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen
gültigen Stimmen erhalten, so findet zwischen den beiden Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten
haben, eine Stichwahl statt. Gewählt ist dann derjenige, der die meisten Stimmen erhalten hat. Bei
Stimmgleichheit wird der Wahlgang wiederholt. Bei nochmals gleicher Stimmenzahl entscheidet das von
dem Versammlungsleiter zu ziehende Los.
13. Wahlen für Organe des Vereins sind geheim.
14. Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen
Schriftführer und dem Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist.
15. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt in der Regel per E-Mail. Möchte ein Mitglied die
Einladung per Post erhalten, hat das Mitglied dies ausdrücklich auf dem Aufnahmeantrag anzugeben.
Gründungsmitglieder müssen dies dem Vorstand schriftlich innerhalb von zwei Monaten nach der
Gründungsversammlung mitteilen.
§ 11 Vereinstreffen
1. Vereinstreffen sind keine Mitgliederversammlungen.
2. Sie sollen regelmäßig stattfinden. Der Termin ist spätestens am Ende eines Vereinstreffens für das jeweils
nächste festzulegen. Bei Uneinigkeit entscheidet der Vorstand.
3. Es wird angestrebt, einen angemessenen Vereinstreff einzurichten und beizubehalten.
4. Die Einladung zu Vereinstreffen erfolgt per E-Mail oder über die Bekanntgabe auf der Internetseite des
Vereins.
§ 12 Zustellung
Als zugestellt gelten Postsendungen und E-Mails mit Ablauf des übernächsten auf den Absendungstag folgenden Tages. Durch ordnungsgemäße Übergabe von Postsendungen an einen gewerbsmäßigen Beförderungsdienst oder durch ordnungsgemäße Absendung von E-Mails wird der Absender entlastet. Die Gefahr des Untergangs der Sendung auf dem Transport- oder Übermittlungsweg trägt der Empfänger