Satzung in der gültigen Fassung vom 25. November 2009

 

§ 1 Name und Sitz

 

1. Der Verein führt den Namen „Evolutionäre Humanisten Berlin-Brandenburg e.V. – im Förderkreis
    der Giordano Bruno Stiftung“.
2. Er hat seinen Sitz in Berlin.
3. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

 

§ 2 Geschäftsjahr

 

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 3 Ziele und Zweck des Vereins

 

1. Der Verein verbreitet und fördert einen modernen evolutionären Humanismus auf konsequent säkularer
    Grundlage und setzt sich somit insbesondere für die Entflechtung von Staat und Kirche sowie den Abbau
    religiöser und kirchlicher Privilegien ein. Er fühlt sich der Volksbildung, der Popularisierung wissen-

    schaftlicher Erkenntnisse sowie der allgemeinen Förderung des demokratischen Staatswesens ver-

    pflichtet. Der Verein ist insbesondere den Zielen und dem Zweck der Giordano Bruno Stiftung 

    verpflichtet. Diese sind laut § 2 der Stiftungssatzung der Giordano Bruno Stiftung:
   

    a) „Zweck der Stiftung ist es, die neuesten Erkenntnisse der Geistes-, Sozial- und Naturwissenschaften zu
        sammeln und ihre Bedeutung für das humanistische Anliegen eines „friedlichen und gleichberechtigten
        Zusammenlebens der Menschen im Diesseits“ herauszuarbeiten. Auf diese Weise sollen die Grundzüge
        einer säkularen, evolutionär-humanistischen Ethik entwickelt und einer breiten Öffentlichkeit zugänglich
        gemacht werden.
   

   b)  Die Stiftung verfolgt ihre Ziele insbesondere durch:

 

        I.    Die Veranstaltung von Symposien und wissenschaftlichen Veranstaltungen („Giordano

              Bruno Akademie“),

        II.   die Recherche, Auswertung und Dokumentation aktueller Erkenntnisse in den Geistes-, Sozial- 

              und Naturwissenschaften,

        III. Tagungen für die Öffentlichkeit, auf denen interessierten Menschen neueste Erkenntnisse aus den

              wissenschaftlichen Symposien allgemeinverständlich vermittelt werden,
        IV. Anregung und Förderung säkularer Forschungs- und Praxisinitiativen, sofern diese dem Leitbild des

              evolutionären Humanismus entsprechen,
        V.  die Vergabe eines Preises für Persönlichkeiten oder Organisationen, die sich besondere Verdienste

              im Sinne des Stiftungszweckes erworben haben. Mitglieder eines Organs der Stiftung sind hierbei

              ausgeschlossen.“

 

2. Die Ziele sollen insbesondere erreicht werden durch

 

    a) Die Teilnahme an der öffentlichen Meinungsbildung, sowohl durch Nutzung moderner Medien als auch
        durch eigenverantwortlich organisierte und durchgeführte Vorträge und Veranstaltungen
     b) Mitarbeit in gesellschaftlichen und staatlichen Gremien und
     c) Unterstützung von Aktionen und Initiativen der Giordano Bruno Stiftung.

 

§ 4 Gemeinnützigkeit

 

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
     „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

2. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder

4. erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem
    Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unangemessene Vergütungen begünstigt werden.
5. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt sein Vermögen an die Gior-

    dano Bruno Stiftung, die es unmittelbar und ausschließlich für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden

    hat.

 

§ 5 Mitgliedschaft

 

1. Der Aufnahmeantrag in den Verein bedarf der Schriftform. Der Vorstand entscheidet über den
    Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Bei Ablehnung des Antrages ist er nicht verpflichtet, dem
    Antragssteller die Gründe für die Ablehnung mitzuteilen. Der Vorstand hat auf der nachfolgenden
    Mitgliederversammlung über abgelehnte Aufnahmeanträge zu informieren und seine wesentlichen
    Ermessensgründe darzulegen.
2. Es sind eine Aufnahmegebühr und ein Jahresbeitrag zu entrichten, deren Höhe, Fälligkeit Zahlungsfristen,
    Zahlungserinnerungs- und Mahnungsmodalitäten sowie mögliche Ausnahmeregelungen in einer
    Beitragsordnung geregelt werden. Diese Beitragsordnung ist durch die Mitgliederversammlung zu
    beschließen.
3. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt aus dem Verein, Ausschluss oder Tod. Sie ist nicht vererbbar.
     a) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstandes. Er bedarf
         der Schriftform und wird mit Zustellung wirksam. Bereits geleistete Mitgliedsbeiträge auf das
         laufende Geschäftsjahr werden weder vollständig noch anteilig zurückerstattet.
     b) Ein Mitglied kann vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden
          I.   wegen erheblicher Verletzung satzungsgemäßer Verpflichtungen,

          II.  wegen schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins,
          III. wegen Beitragszahlungsverzuges, sowie
          IV. wegen rechtskräftiger Verurteilung wegen eines Verbrechens.
      Vor der in jedem Fall schriftlich zu begründenden Entscheidung ist dem Mitglied Gelegenheit zu geben, 

      sich mündlich oder schriftlich zu äußern. Der Beschluss ist dem Mitglied innerhalb von drei Werktagen
      mitzuteilen. Gegen den Beschluss ist im Falle von Ziff. 1 und Ziff. 2 binnen drei Wochen nach Zustellung

      die schriftliche Berufung an die letztinstanzlich entscheidende Mitgliederversammlung zulässig. Der

      Vorstand hat binnen eines Monats nach fristgemäßer Einlegung der Berufung eine Mitgliederversam-

      mlung einzuberufen, die abschließend über den Ausschluss entscheidet. Ein Ausschluss nach Ziff. 3 ist

      erst bei Zahlungsrückstand von Beiträgen oder Umlagen in Höhe von mehr als einem Halbjahresbeitrag

      und einen Monat nach Absendung der zweiten schriftlichen Mahnung durch den Vorstand möglich. Auch

      bei Ausschluss ist die vollständige oder anteilige Rückerstattung bereits geleisteter Mitgliedsbeiträge
      ausgeschlossen.

 

§ 6 Ehrenmitglieder

 

1. Ehrenmitglieder können durch die Mitgliederversammlung vorgeschlagen und mit Beschluss benannt
    werden. Diese haben die Rechte aktiver Mitglieder, nicht jedoch ihre Pflichten. Der Verein kann in
    Anerkennung besonderer Verdienste die Ehrenmitgliedschaft auch verleihen. Die Verleihung der
    Ehrenmitgliedschaft erfolgt durch den Vorstand.

2. Ehrenmitglieder sind von der Pflicht zur Zahlung von Beiträgen befreit.

 

§ 7 Organe des Vereins

 

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung, der Vorstand und die Revisionskommission.

 

§ 8 Vorstand

 

1. Der Vorstand besteht aus mindestens drei und höchstens sieben Mitgliedern, darunter der erste
    Vorsitzende, der zweite Vorsitzende und der Schatzmeister. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der 

    erste Vorsitzende, der zweite Vorsitzende und der Schatzmeister, die den Vereine gerichtlich und außer-

    gerichtlich jeweils einzeln vertreten.
2. Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung gewählt. Die Dauer einer
    Amtsperiode beträgt zwei Jahre, beginnend mit dem Ablauf des Wahltages. Sie üben ihr Amt bis zur Wahl
    des Nachfolgers aus. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen.
3. Zu Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des Vereins gewählt werden. Mit der Beendigung seiner
    Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines Vorstandsmitglieds. Die Wiederwahl ist zulässig.  

    Scheidet ein Vorstandsmitglied während seiner Amtszeit aus, kann sich der Vorstand bis zur nächsten
    Mitgliederversammlung durch Zuwahl ergänzen.
4. Die Vorstandsmitglieder sind verpflichtet, die ihnen übertragenen Aufgaben mit Umsicht und
    Gewissenhaftigkeit wahrzunehmen. Sie verwalten ihre Ämter als Ehrenämter und haben nur Anspruch auf
    Ersatz ihrer nachgewiesenen Auslagen.
5. Der Vorstand hat alle laufenden Angelegenheiten zu erledigen, soweit sie nicht der Mitgliederversammlung
    vorbehalten sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
    a) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung;
    b) Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung;
    c) Vorbereitung und Aufstellung des Haushaltsplans für das Geschäftsjahr, Buchführung, Erstellung des
        Jahresberichts;
    d) Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern;
    e) Beschlussfassung über den Ausschluss von Mitgliedern.
6. Vor Abschluss von Verträgen oder Verpflichtungen, die eine aus dem Vereinsvermögen finanziell nicht
     gedeckte Verbindlichkeit begründen, ist die Mitgliederversammlung zu befragen.
7. Vor Abschluss eines Vertrages, der eine langfristige Bindung des Vereins bei der Ausübung seiner Tätig-

    keit beinhaltet, hat der Vorstand die Mitglieder zu unterrichten.
8. Der 1. Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der 2. Vorsitzende, beruft die Sitzungen des Vorstandes nach
    Bedarf ein. Sind beide verhindert, ist jedes weitere Vorstandsmitglied zur Einberufung einer Vorstands- 

    sitzung berechtigt. Die Tagesordnung braucht nicht angekündigt zu werden. Die Einberufungsfrist beträgt 

    10 Tage. Die Frist beginnt mit der Zustellung nach § 12. Die Einberufung erfolgt per E-Mail oder Post.
9. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder, von denen einer
     alleinvertretungsberechtigt ist, anwesend ist. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei 

     Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung die des 2.
     Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung die des Schatzmeisters. Über die Sitzung hat der berufene
     Schriftführer ein Protokoll aufzunehmen, das von ihm und dem die Sitzung einberufenden Vorstands- 

     mitglied zu unterschreiben ist.
10. Der Vorstand kann im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn alle Vorstandsmitglieder dem 

       zustimmen.
       Ebenso sind moderne Kommunikationsverfahren zulässig, die jedoch protokolliert werden müssen.

 

§ 9 Revisionskommission

 

1. Die Mitgliederversammlung wählt die Revisionskommission, welche aus zwei Mitgliedern besteht. Diese
    dürfen nicht Mitglieder des Vorstandes oder eines von ihm eingesetzten Gremiums sein.
2. Die Mitgliedschaft in der Revisionskommission ist für höchstens drei aufeinander folgende 2-jährige
    Amtsperioden zulässig. Nach Unterbrechung der Amtszeit für mindestens eine Wahlperiode ist die
    Mitgliedschaft in der Revisionskommission erneut für drei Amtsperioden möglich.
3. Die Revisionskommission hat die Kasse des Vereins, einschließlich der Bücher und Belege, sowie
    Grundmittel, mindestens einmal im Jahr sachlich und rechnerisch zu prüfen.
4. Die Revisionskommission erstattet der Mitgliederversammlung einen Prüfbericht. Sie beantragt bei
     ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte sowie bei Neuwahlen die Entlastung des Schatzmeis-

     ters, sowie der übrigen Vorstandsmitglieder.

 

§ 10 Mitgliederversammlung

 

  1. In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende Mitglied eine Stimme. Stimmvollmachten sind nicht
      zulässig.

  2. Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
      a) Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplans für das nächste Geschäftsjahr;
      b) Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes sowie die Entlastung des Vorstandes;
      c) Beschluss der Gebührenordnung;
      d) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes;
      e) Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins;
      f) Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluss des Vorstandes;
      g) Vorschlagsrecht und Beschluss über die Ernennung von Ehrenmitgliedern;

  3. Es ist einmal jährlich vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung oder Weigerung von einem der

      weiteren Mitglieder des Vorstandes, eine Mitgliederversammlung einzuberufen.

  4. Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich bis spätestens 31.05. des Jahres durch-

      zuführen.
      Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen schriftlich oder per E-Mail unter An-

      gabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungs-

      schreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugestellt, wenn es unter den

      Bedingungen des § 12 an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Post- oder

      E-Mail-Adresse gesendet wurde. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.

  5. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor einer Mitgliederversammlung beim Vorstand schrift-

      lich eine Ergänzung der Tagungsordnung beantragen. Über die Aufnahme des Tagesordnungspunktes

      wird zu Beginn der Versammlung abgestimmt. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die wäh-

      rend der Mitgliederversammlungen gestellt werden, beschließt die Versammlung.

  6. Anträge auf Satzungsänderung sind unter Benennung der zu ändernden bzw. zu ergänzenden Bestim-

      mung im genauen Wortlaut mit der Einladung zur Mitgliederversammlung mitzuteilen.

  7. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen
      a) auf Verlangen eines Drittels der Mitglieder,
      b) wenn das Interesse des Vereins oder besondere Umstände es erfordern, sowie
      c) auf Verlangen eines Mitglieds der Revisionskommission.

  8. Die Einberufungsfrist beträgt dann 14 Tage.

  9. Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden

      oder dem Schatzmeister geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den
      Versammlungsleiter. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlganges und der
      vorhergehenden Diskussion einem Wahlausschuss übertragen werden. Der Versammlungsleiter be-

      stimmt einen Protokollführer.
10. Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich  

      durchgeführt werden, wenn ein Drittel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.
11. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn satzungsmäßig eingeladen wurde. Bei
       Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von zwei Wochen eine zweite
       Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen.
12. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen

       Stimmen. Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen

       Stimmen erforderlich. Zur Änderung des Zwecks des Vereins sowie für die Auflösung des Vereins ist ei-

       ne Mehrheit von neun Zehnteln aller Mitglieder erforderlich. Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Häl-

       fte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen

       gültigen Stimmen erhalten, so findet zwischen den beiden Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten

       haben, eine Stichwahl statt. Gewählt ist dann derjenige, der die meisten Stimmen erhalten hat. Bei

       Stimmgleichheit wird der Wahlgang wiederholt. Bei nochmals gleicher Stimmenzahl entscheidet das von

       dem Versammlungsleiter zu ziehende Los.
13. Wahlen für Organe des Vereins sind geheim.
14. Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen 

       Schriftführer und dem Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist.
15. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt in der Regel per E-Mail. Möchte ein Mitglied die

       Einladung per Post erhalten, hat das Mitglied dies ausdrücklich auf dem Aufnahmeantrag anzugeben.
       Gründungsmitglieder müssen dies dem Vorstand schriftlich innerhalb von zwei Monaten nach der

       Gründungsversammlung mitteilen.

 

§ 11 Vereinstreffen

 

1. Vereinstreffen sind keine Mitgliederversammlungen.
2. Sie sollen regelmäßig stattfinden. Der Termin ist spätestens am Ende eines Vereinstreffens für das jeweils
     nächste festzulegen. Bei Uneinigkeit entscheidet der Vorstand.
3. Es wird angestrebt, einen angemessenen Vereinstreff einzurichten und beizubehalten.
4. Die Einladung zu Vereinstreffen erfolgt per E-Mail oder über die Bekanntgabe auf der Internetseite des
     Vereins.


§ 12 Zustellung

 

Als zugestellt gelten Postsendungen und E-Mails mit Ablauf des übernächsten auf den Absendungstag folgenden Tages. Durch ordnungsgemäße Übergabe von Postsendungen an einen gewerbsmäßigen Beförderungsdienst oder durch ordnungsgemäße Absendung von E-Mails wird der Absender entlastet. Die Gefahr des Untergangs der Sendung auf dem Transport- oder Übermittlungsweg trägt der Empfänger

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